GLB Statuten

Die GLB Genosschaft deckt den baulichen Bedarf ihrer Mitglieder und Kunden umfassend, professionell und qualitativ hochstehend ab. Ihre Haupttätigkeit liegt dabei im Wohnungs- und Gewerbebau sowie im landwirtschaftlichen Bauen. Ihre Daseinsberechtigung liegt in der Schaffung von Mitglieder- und Kundennutzen.  

I.

Aufbau der Statuten

Art. 1 
Die vorliegenden Statuten setzen sich aus folgenden Abschnitten zusammen: 
I.        Aufbau der Statuten 
II.       Firma, Sitz und Zweck 
III.      Mitgliedschaft und Haftung
IV.      Organe 
V.       Rechnungslegung und Gewinnverwendung 
VI.      Firmazeichnung und Bekanntmachungen
VII.     Statutenänderung und Auflösung 
VIII.    Inkraftsetzung

II.

Firma, Sitz und Zweck  

Beratung

Eine umfassende Beratung ist der erste und wichtigste Schritt zu einer erfolgreichen Lösung.

Mit unserer Beratung definieren wir sowohl mögliche Ziele als auch die Wege, um diese zu erreichen. Unser Ansatz basiert auf einer kundenorientierten Beratung, bei der wir Ihre Wünsche und Bedürfnisse mit unserer umfangreichen Erfahrung, den geltenden Vorschriften, unserem technischen Know-how, den örtlichen Gegebenheiten und einem Blick in die Zukunft in Einklang bringen. Wir verstehen, dass die erste Lösung nicht immer die beste ist. Daher empfehlen wir eine gründliche Analyse verschiedener Möglichkeiten und Lösungen, um das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

Machbarkeitsstudie

Eine Machbarkeitsstudie ist ein unverzichtbarer Schritt auf dem Weg zu einer erfolgreichen Umsetzung Ihres Projekts. Sie dient dazu, die Realisierbarkeit und Rentabilität Ihrer Idee zu überprüfen und mögliche Risiken frühzeitig zu identifizieren. Unsere Experten sind spezialisiert auf die Durchführung detaillierter Machbarkeitsstudien, um Ihnen eine fundierte Entscheidungsgrundlage zu bieten.

In unserer Machbarkeitsstudie analysieren wir nicht nur die technischen Aspekte Ihres Vorhabens, sondern auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen. Wir bewerten die Marktsituation, führen eine Wettbewerbsanalyse durch und untersuchen potenzielle Zielgruppen. Darüber hinaus berücksichtigen wir Umweltaspekte und mögliche Auswirkungen auf die Gesellschaft.

Unsere umfangreiche Erfahrung und unser fundiertes Fachwissen ermöglichen es uns, Ihnen eine präzise und verlässliche Machbarkeitsstudie zu liefern. Dabei legen wir besonderen Wert auf eine klare und verständliche Darstellung der Ergebnisse, sodass Sie die Informationen schnell erfassen und fundierte Entscheidungen treffen können.

Architekturleistungen

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Projektleitung

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Bauvorabklärungen/Vorgesuch (Baurechtliche Vorabklärungen)

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Abklärung und Überprüfung Tierschutz- und Gewässerschutzkonformität

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Energetische Optimierungen

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Kostenschätzung und Kostenvoranschlag

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Erstellung von verschiedenen Plänen

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Baubeschrieb

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Baugesuch

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Bauleitung

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Termin- und Kostenkontrolle

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Art. 2
Unter der Firma GLB Genossenschaft mit Sitz in Langnau i. E. besteht auf unbestimmte Zeit eine Genossenschaft gemäss Art. 828 ff. OR.

Art. 3
Die GLB bezweckt die Unterstützung ihrer Mitglieder und Kunden bei der Planung, Erstellung, Einrichtung, Verbesserung und beim Unterhalt ihrer Gebäude und Anlagen. 

Zur Erfüllung dieses Zweckes ist die GLB befugt: 

  • ein umfassendes Dienstleistungsangebot rund ums Bauen aufzubauen und zu betreiben, d.h. von der Beratung, Planung über sämtliche Arbeitsgattungen der Bauausführung bis hin zu Baumanagement (GU/TU), Energieberatung und -planung, ökologische Wärme- und Stromerzeugung, Finanzierung, Umgebungsarbeiten, und Inneneinrichtungen
  • Fenster, Türen, Treppen, Möbel und andere Produkte in eigenen Fabrikationsstätten herzustellen und zu vertreiben
  • Handel zu betreiben 
  • verzinsliche und unverzinsliche Darlehen und Einlagen von den Mitgliedern entgegenzunehmen und solche zu günstigen Bedingungen an Mitglieder auszuleihen 
  • Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften zu errichten und sich an anderen Unternehmen und Organisationen zu beteiligen
  • Grundstücke zu erwerben, zu belasten, zu halten, weiterzuentwickeln und zu veräussern
  • Leistungen für Dritte (Nichtmitglieder) auszuführen 
  • weitere im Interesse der GLB liegende Aufgaben zu erfüllen 

Darüber hinaus bezweckt die GLB:

  • das Erbringen von Eigenleistung zu unterstützen
  • die bauhandwerkliche Aus- und Weiterbildung der Mitglieder und Mitarbeitenden zu fördern
  • Unterstützungsbeiträge an Mitglieder und Mitarbeitende in unverschuldeten Notlagen zu gewähren.
III.

Mitgliedschaft und Haftung

Art. 4
Mitglied der GLB können werden: 

  • natürliche und juristische Personen, welche sich mit den Zielen der GLB identifizieren 
  • Gemeinwesen der öffentlichen Hand 
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch die Geschäftsleitung aufgrund einer schriftlichen, die Statuten anerkennenden Beitrittserklärung. Abgewiesenen steht das Recht des Rekurses an den Verwaltungsrat zu. 
 
Art. 5
Jedes Mitglied hat für den Erwerb der Mitgliedschaft mindestens einen Grund-Anteilschein von CHF 100 zu übernehmen. Das Grund-Anteilscheinkapital ist unbegrenzt und wird nicht verzinst. 
 
Darüber hinaus können die Mitglieder Zusatz-Anteilscheine im Nominalwert von CHF 1000 zeichnen. Der Verwaltungsrat setzt deren Höchstzahl fest. Diese darf pro Mitglied höchstens CHF 20 000 ausmachen. Das Zusatz-Anteilscheinkapital ist begrenzt und wird verzinst. Die Gesamthöhe und die jeweilige Verzinsung werden vom Verwaltungsrat festgelegt. Innerhalb der vom Verwaltungsrat festgelegten Gesamthöhe richtet sich die Zeichnungsberechtigung nach dem Zeitpunkt der Anmeldung zur Zeichnung. Die Verzinsung beträgt unter Vorbehalt von Art. 859 Abs. 3 OR höchstens 5 %. Zusatz-Anteilscheine können ohne Austrittsfolge unter Einhaltung einer 6-monatigen Frist auf Ende eines Geschäftsjahres gekündigt und zurückgefordert werden. Die Rückzahlung darf erst nach Genehmigung der Jahresrechnung des dritten auf die Kündigung folgenden Geschäftsjahres vorgenommen werden, ausser es werden im gleichen Betrag neue Anteilscheine einbezahlt oder die finanzielle Situation der GLB lässt eine vorzeitige Rückzahlung zu. 

Die Grund- und Zusatz-Anteilscheine lauten auf den Namen des Mitglieds und können nur mit Zustimmung der Geschäftsleitung übertragen werden, falls es nicht um einen erbrechtlichen Übergang handelt. Eine Verpfändung oder Verrechnung mit Forderungen der GLB ist ausgeschlossen. Die Einzahlung hat nach Anweisung der Geschäftsleitung zu erfolgen. Gehen Anteilscheine durch Erbschaft, Konkurs, Pfändung oder durch gerichtliches Urteil auf Personen über, die nicht Genossenschafter sein können bzw. nicht als Mitglieder aufgenommen werden, so ist die GLB berechtigt, diese Anteilscheine jederzeit zum Nominalwert zurückzukaufen. Dasselbe gilt auch dann, wenn ein Mitglied aus anderen Gründen die Bedingungen für die Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt.
 
Art.6 
Für die Verbindlichkeit der GLB haftet in erster Linie das Genossenschaftsvermögen. Reicht dieses nicht aus, so haften die Mitglieder bis zu einem Maximalbetrag von je CHF 1000.

Art. 7
Die Geschäftsleitung führt ein Mitgliederregister. Als Mitglied wird nur anerkannt, wer darin eingetragen ist.

Art. 8
Die Mitgliedschaft erlischt
1) durch den Austritt
2) durch den Ausschluss
3) durch den Tod 
4) durch die Löschung der GLB Genossenschaft im Handelsregister

Art. 9
Der Austritt kann nur auf Ende des Geschäftsjahres erfolgen und ist wenigstens sechs Monate vorher der Geschäftsleitung schriftlich mitzuteilen.
 
Art.10
Ein Mitglied kann durch den Verwaltungsrat ausgeschlossen werden, wenn es wesentlichen Interessen der GLB zuwiderhandelt.

Ein Mitglied kann aus dem Mitgliederregister gestrichen werden, wenn es postalisch oder elektronisch nicht erreicht und die Adresse nicht ermittelt werden kann. Die Streichung aus dem Mitgliederregister tritt am Ende des Kalenderjahres in Kraft, sofern die neue Adresse in der Zwischenzeit nicht ermittelt werden kann. Die Streichung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge. Dem Mitglied steht das Recht zu, gegen den Ausschluss innert 30 Tagen nach dessen Bekanntgabe schriftlich Rekurs an den Verwaltungsrat zuhanden der Generalversammlung einzulegen. Dem Rekurs kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
 
Art. 11 
Anstelle eines durch den Tod ausgeschiedenen Mitglieds kann dessen Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger ohne weiteres in die Rechte und Pflichten des verstorbenen Mitglieds eintreten. 

Art. 12
Ausscheidende und ausgeschlossene Mitglieder bzw. deren Erben haben Anrecht auf Rückzahlung des von ihnen einbezahlten Anteilscheinkapitals im Verhältnis zu dem zurzeit vorhandenen bilanzmässigen Reinvermögen, jedoch im Maximum auf den Nominalwert des einbezahlten Anteilscheines. Auf das übrige Genossenschaftsvermögen haben sie keinen Anspruch. 
VI.

Organe

Art. 13
Organe der GLB sind: 
1) Generalversammlung 
2) Verwaltungsrat
3) Revisionsstelle 
4) Geschäftsleitung 

1. Generalversammlung 
Art. 14
Die Generalversammlung ist das oberste Organ der GLB. Ihr fallen folgende Aufgaben zu: 

  1. Festsetzung und Änderung der Statuten 
  2. Genehmigung des Geschäftsberichtes, der Jahresrechnung, des Berichtes der Kontrollstelle und Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Präsidentin bzw. des Präsidenten 
  4. Wahl und Abberufung der Revisionsstelle
  5. Entlastung des Verwaltungsrates
  6. Beschlussfassung über Anträge des Verwaltungsrates und der Genossenschaftsmitglieder
  7. Erledigung von Rekursen gegen Beschlüsse des Verwaltungsrates
  8. Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind

Art. 15
Die Generalversammlung findet ordentlicherweise jährlich mindestens einmal statt. Sie wird durch den Verwaltungsrat einberufen. Die Einberufung hat mindestens zehn Tage im Voraus schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegenstände zu erfolgen. Über Gegenstände, die nicht in dieser Weise angekündigt wurden, können keine Beschlüsse gefasst werden, ausser über einen Antrag auf Einberufung einer weiteren Generalversammlung. Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es der vorgängigen Ankündigung nicht. 

Art. 16
Der Verwaltungsrat bestimmt den Tagungsort der Generalversammlung.
Die Generalversammlung kann an verschiedenen Orten gleichzeitig durchgeführt werden. Alle Voten der Mitglieder müssen in diesem Fall unmittelbar in Bild und Ton an sämtliche Tagungsorte übertragen werden.
In Ausnahmefällen kann eine Generalversammlung mit elektronischen Mitteln ohne Tagungsort durchgeführt werden. Der Verwaltungsrat regelt diesfalls die Verwendung elektronischer Mittel unter Berücksichtigung der dafür zu beachtenden rechtlichen Voraussetzungen.

Art. 17
Die Präsidentin bzw. der Präsident des Verwaltungsrates führt den Vorsitz in der Generalversammlung, bei ihrer bzw. seiner Verhinderung die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident oder eine bzw. ein vom Verwaltungsrat aus den übrigen Mitgliedern des Verwaltungsrates bestimmte Tagespräsidentin bzw. Tagespräsident. 
Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende ernennt bei Beginn die nötigen Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler sowie die Protokollführerin bzw. den Protokollführer. 

Art. 18
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht ein Drittel der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt oder der Verwaltungsrat dies beschliesst. 
Beschlussfassung und Wahlen erfolgen, soweit es das Gesetz oder die Statuten nicht anders bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden somit nicht mitgezählt. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet in Sachgeschäften die bzw. der Vorsitzende und bei Wahlen das Los. 

Art. 19
Am Erscheinen verhinderte Mitglieder können sich durch eine handlungsfähige Familienangehörige bzw. einen handlungsfähigen Familienangehörigen vertreten lassen. Eine bevollmächtigte Person kann jedoch immer nur ein Mitglied vertreten.

2. Verwaltungsrat
Art. 20 
Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens fünf Personen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 
Die Unternehmensleiterin bzw. der Unternehmensleiter nimmt von Amtes wegen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Sie bzw. er besitzt das Antragsrecht. 

Art. 21
In den Verwaltungsrat wählbar sind nur Genossenschaftsmitglieder.
Bei der Zusammensetzung des Verwaltungsrates ist auch darauf zu achten, dass er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben in seiner Gesamtheit über die hierfür notwendigen Voraussetzungen verfügt.

Art. 22
Die Mitglieder und die Präsidentin bzw. der Präsident des Verwaltungsrates werden von der Generalversammlung gewählt. Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt 4 Jahre. Wiederwahlen sind möglich. Die Wahl zur Präsidentin bzw. zum Präsidenten löst eine neue Amtsdauer aus.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates wählen aus ihrer Mitte die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten.
Bei deren Abwesenheit betraut der Verwaltungsrat eines seiner Mitglieder mit dem Vorsitz. Die Protokollführung kann durch eine Person erfolgen, welche nicht Mitglied des Verwaltungsrates ist.

Art. 23 
Dem Verwaltungsrat obliegen die Oberleitung der GLB sowie die Aufsicht und Kontrolle der Geschäftsführung. Er fasst diejenigen Beschlüsse in Belangen der Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle, die laut Gesetz, Statuten oder Reglement nicht anderen Organen der GLB vorbehalten sind. In diesen Belangen vertritt er die GLB auch nach aussen. Die Geschäftsführung überträgt er an eine Geschäftsleitung (Art. 26). 

Zum Aufgabenbereich des Verwaltungsrates gehören insbesondere: 

  • Einberufung der Generalversammlung, Vorbereitung der Geschäfte, Berichterstattung und Antragstellung 
  • Erledigung von Rekursen gegen Beschlüsse der Geschäftsleitung
  • Festsetzung der Gesamthöhe des Zusatz-Anteilscheinkapitals, der Höchstzahl Zusatz-Anteilscheine pro Mitglied (Art. 5) sowie Antrag der jährlichen Verzinsung an die Generalversammlung (Art. 28) 
  • Wahl und Abberufung der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten
  • Antragstellung zur Wahl der externen Revisionsstelle zuhanden der Generalversammlung (Art.24) 
  • Ernennung und Abberufung der Geschäftsleitung und der Unternehmensleiterin bzw. des Unternehmensleiters (Art. 26) und Regelung der Zeichnungsberechtigung (Art. 29)
  • Festlegung der Geschäftspolitik und Organisation
  • Erlass des Organisations- und Geschäftsreglements
  • Oberaufsicht über die Geschäftsleitung, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen

3. Revisionsstelle
Art. 24
Die Generalversammlung wählt auf Antrag des Verwaltungsrates für die Dauer von einem Jahr eine unabhängige und fachkundige Revisionsstelle gemäss Art. 906 OR in Verbindung mit Art. 727b OR. Eine Wiederwahl ist möglich. 

Art. 25
Die Aufgaben und Pflichten der Revisionsstelle richten sich nach den in Art. 727 ff. OR für die Revisionsstelle der Aktiengesellschaft aufgestellten Vorschriften. 
Der Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung übergeben der Revisionsstelle alle Unterlagen und erteilen ihr die Auskünfte, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

4. Geschäftsleitung
Art. 26 
Zur Geschäftsführung bzw. Leitung der Geschäfte wählt der Verwaltungsrat eine Geschäftsleitung, die als geschäftsführendes Organ in eigener Verantwortlichkeit handelt. Dafür ernennt und beauftragt er eine Unternehmensleiterin bzw. einen Unternehmensleiter (Vorsitzende bzw. Vorsitzender der Geschäftsleitung) und wählt auf deren bzw. dessen Antrag weitere Mitglieder. Aufgaben, Befugnisse und Kompetenzen werden ausserhalb der Statuten in Organigrammen und Pflichtenheften geregelt. Die Unternehmensleiterin bzw. der Unternehmensleiter ist gegenüber dem Verwaltungsrat für die ordnungsgemässe Geschäftsführung verantwortlich und erstattet ihm regelmässig Bericht. 

V.

Rechnungslegung und Gewinnverwendung

Art. 27
Der Geschäftsbericht besteht aus der Jahresrechnung, dem Jahresbericht, dem Bericht der Revisionsstelle und der konsolidierten Rechnung.
Die Rechnungslegung erfolgt gemäss den in Art. 957 ff. OR erlassenen Vorschriften. Das Geschäftsjahr wird vom Verwaltungsrat bestimmt.

Art. 28
Der nach Deckung der Ausgaben und nach Vornahme der nötigen Abschreibungen und Rückstellungen verbleibende Reingewinn ist wie folgt zu verwenden: 

  1. vorab sind 50 % dem Reservefonds zuzuweisen; 
  2. sodann können die Zusatz-Anteilscheine mit höchstens 5 % brutto (vgl. vorne Art. 5) verzinst werden;
  3. der Rest fällt ebenfalls in den Reservefonds.

Der Reservefonds dient zur Deckung allfälliger Verluste und zur Vornahme von Abschreibungen und darf nicht unter die Mitglieder verteilt werden.

VI.

Firmazeichnung und Bekanntmachungen

Art. 29
Der Verwaltungsrat bestimmt die Art und Weise, wie die Zeichnung für die GLB zu erfolgen hat. Er bestimmt die zeichnungsberechtigten Personen und die Art ihrer Zeichnung.

Art. 30
Publikationsorgan für Bekanntmachungen der GLB ist das Schweizerische Handelsamtsblatt. 
Mitteilungen an die Mitglieder erfolgen auf elektronischem Weg oder durch Infoschreiben, Mitgliederzeitschrift, Generalversammlung oder durch weitere vom Verwaltungsrat bestimmende Publikationsorgane.

VII.

Statutuenänderung und Auflösung

Art. 31
Eine teilweise oder gänzliche Statutenänderung kann nur von einer Generalversammlung vorgenommen werden, zu der unter Angabe des wesentlichen Inhalts der vorgeschlagenen Änderungen eingeladen worden war. 

Art. 32
Die Beschlussfassung über die Änderung der Statuten bedarf zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültig abgegebenen Stimmen. 

Art. 33
Eine Auflösung der GLB kann nur erfolgen, wenn in einer, unter Bekanntgabe des Auflösungsantrages, einberufenen Generalversammlung die Auflösung von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen wird.  

Art. 34
Über die Verwendung eines allfälligen, nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten und nach Rückzahlung des Anteilscheinkapitals verbleibenden Überschusses entscheidet die Generalversammlung im Sinne von Art. 913 Abs. 4 OR. 

VIII.

Inkraftsetzung

Art. 35
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 27. April 2024 beschlossen und treten mit der Eintragung in das Handelsregister in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 27. April 2019.

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